Rechtsanwalt Dr. Thomas Jedlitschka

Spezialist für Veranstaltungsrecht

Ausgewählte rechtliche Neuigkeiten in der Welt des Sports


21.12.2023

EuGH: Missbrauch der Marktmacht durch FIFA und UEFA beim Verbot der Super League

Im April 2021 hatten zwölf europäische Topclubs angekündigt, eine Super League als Konkurrenz für die Champions League zu gründen, um eine weitere Einnahmemöglichkeit zu schaffen. FIFA und UEFA verboten dieses neue Format unter Hinweis auf ihre Regeln, wonach jeder neue Wettbewerb von ihnen genehmigt werden müsse. Sie drohten mit dem Ausschluss der Clubs von allen ihren Wettbewerben, beteiligte Spieler sollten nicht mehr an Welt- und Europameisterschaften teilnehmen dürfen. Die European Superleague Company klagte dagegen vor dem Madrider Handelsgericht, das dem EuGH Fragen zu den europäischen Wettbewerbsregeln vorlegte.

Der EuGH stellte fest, dass die Veranstaltung von Fußballwettbewerben und die damit verbundene Verwertung der Medienrechte ganz offensichtlich wirtschaftliche Tätigkeiten sind, die an den unionsrechtlichen Vorschriften zu messen sind. FIFA und UEFA haben eine Monopolstellung inne und müssen folglich Kriterien unterliegen, die geeignet seien, ihre Transparenz, Objektivität, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Solche Kriterien gebe es nicht, vielmehr seien die Genehmigungs-, Kontroll- und Sanktionsvorschriften der beiden Fußballverbände als willkürlich und damit als ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (freedom to provide services) einzustufen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass FIFA und UEFA die Super League nun genehmigen müssten. Das vorlegende Madrider Handelsgericht muss jedoch bei seiner Entscheidung die Ausführungen des EuGH berücksichtigen. FIFA und UEFA haben nun die Möglichkeit, ihre Statuten so zu verändern, dass sie nicht gegen europäisches Kartellrecht verstoßen. Unter dieser Voraussetzung wäre eine Verhinderung der Super League wettbewerbskonform.

Entscheidung des EuGH (englisch)


20.11.2023

Neue EU-Schwellenwerte für Ausschreibungen ab 01.01.2024

Alle zwei Jahre überprüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Folgende Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2024:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: EUR 143.000 (bisher EUR 140.000), für alle anderen öffentlichen Auftraggeber: EUR 221.000 (bisher EUR 215.000)
  • Bauaufträge und Konzessionsvergaben: EUR 5.538.000 (bisher EUR 5.382.000)

Sportvereine und Sportverbände müssen bei Ausschreibungen ab diesen Schwellenwerten EU-Vergaberecht anwenden, wenn sie die Voraussetzungen des § 99 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) erfüllen.

Verordnung der EU-Kommission vom 15.11.2023


07.11.2023

EuG: Rechtsstreit um die Marke DIEGO MARADONA

Im Jahr 2001 meldete Maradona beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen DIEGO MARADONA als Unionsmarke an. Die Eintragung wurde für zahlreiche Kategorien beantragt, u.a. für Körperpflegeprodukte, Bekleidung und ein breites Dienstleistungsspektrum. Die Marke wurde 2008 eingetragen.

Nachdem Maradona im November 2020 verstarb, beantragte Sattvica, eine Gesellschaft seines ehemaligen Rechtsanwalts mit Sitz in Buenos Aires, im Januar 2021 beim EUIPO den Rechtsübergang der Marke auf sie einzutragen. Grundlage bildeten zwei Dokumente, die Maradona zu ihren Gunsten ausgestellt habe: eine Genehmigung für die geschäftliche Verwertung von Marken vom 26.12.2015 und eine undatierte Ermächtigungsvereinbarung über die Benutzung der Marke. Das EUIPO trug den Rechtsübergang zunächst in das Register ein.

Die Erben von Maradona ließen die Eintragung des Rechtsübergangs an der Marke für ungültig erklären. In seiner Entscheidung aus dem März 2022 stellte das EUIPO fest, dass Sattvica keine Nachweise eingereicht habe, aus denen sich der Rechtsübergang ergebe. Sattvica beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union (EuG), diese Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Einschätzung des EUIPO, dass die von Sattvica vorgelegten Unterlagen formal keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke im Rahmen eines von beiden Parteien (Sattvica und Maradona) unterzeichneten Vertrags nachweisen. Die festgestellten Mängel konnten im Übrigen nicht mehr behoben werden, da Maradona vor Stellung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs verstarb.

Pressemitteilung des EuG  -  Entscheidung des EuG (spanisch)


19.10.2023

LAG Hessen: Bundesligaabsteiger muss Basketballprofi nicht freigeben

Ein Basketballprofi hatte beim Basketball-Bundesligisten Frankfurt Skyliners einen sog. Fördervertrag abgeschlossen, befristet auf zwei Jahre bis zum 30.06.2024. Der Vertrag galt nach seinem Wortlaut auch für die 2. Bundesliga, eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung war nicht vorgesehen. Nach dem Abstieg der Skyliners in die 2. Bundesliga kündigte er den Fördervertrag zum 30.06.2023, weil er weiter in der 1. Bundesliga spielen und ein Angebot der Niners Chemnitz annehmen wollte.

Die Kündigung stützte er darauf, dass 1) keine wirksame Befristung vorliege, 2) der Vertrag unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass die Skyliners in der 1. Bundesliga spielen, und 3) seine Vergütung weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn liege, so dass er auch einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gehabt habe.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat, wie schon zuvor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Fördervertrag wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG).

Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nach der Entscheidung des Gerichts nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

Urteil des LAG Hessen


25.01.2023

LG Frankfurt: Altersgrenze für Schiedsrichter darf nicht willkürlich sein

Einem Schiedsrichter steht eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu, wenn er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des DFB aufgenommen worden ist. Der Kläger war seit vielen Jahren Schiedsrichter im Auftrag des DFB. Nachdem er 47 Jahre alt geworden war, nahm ihn der DFB ab der Saison 2021/22 nicht mehr in seine Schiedsrichterliste auf.

Das Gericht stellte fest, dass der DFB die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball hat (sog. „Ein-Platz-Prinzip“). Wenngleich in den Regelwerken des DFB eine Altersgrenze für Schiedsrichter nicht schriftlich fixiert sei, bestehe aber tatsächlich eine praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren. Denn die Bewerber würden ab diesem Lebensjahr nicht mehr berücksichtigt, in den letzten fast vier Jahrzehnten wurde davon keine Ausnahme gemacht.

Aus Sicht des Gerichts wurde vom DFB nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade das Alter von 47 Jahren für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll. Dafür wäre etwa ein wissenschaftlicher Nachweis oder ein näher begründeter Erfahrungswert vorzutragen gewesen. Adäquate und gegebenenfalls wiederholte Leistungstests und -nachweise seien gegenüber einer starren Altersgrenze vorzugswürdig.

Im Ergebnis wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von EUR 48.500 wegen einer Diskriminierung aufgrund seines Alters nach dem sog. Antidiskriminierungsgesetz zugesprochen. Für diesen Entschädigungsanspruch sei es ausreichend, wenn das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war. Ob auch andere Gründe eine Rolle spielten, sei rechtlich nicht maßgeblich.

Im Hinblick auf den vom Kläger geforderten Ersatz von materiellen Schäden (insb. Zahlung von Verdienstausfall) wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, der Schiedsrichter hat Berufung gegen das Urteil beim OLG Frankfurt eingelegt.

Urteil des LG Frankfurt


05.01.2023

BGH: Erneute Verhandlung im Rechtsstreit „The Real Badman & Robben“ notwendig

Der Rechtsstreit zwischen einem Grafikdesigner und dem FC Bayern um die geschäftliche Nutzung von Karikaturen ehemaliger Bayern-Profis geht in die nächste Runde. Der Grafiker hatte Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die als XXL-Version im Jahr 2015 mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ in der Fankurve des FC Bayern in der Allianz Arena gezeigt wurde. Seit 2019 bot der FC Bayern in seinem Fanshop Merchandising-Artikel mit diesem Slogan und ähnlichen Motiven an, wogegen der Kläger gerichtlich vorging.

Zunächst hatte das LG München (s.u. 09.09.2020) entschieden, dass der FC Bayern den Kläger entschädigen müsse. Das OLG München wiederum gab dem FC Bayern Recht und entschied im Berufungsverfahren (Urteil vom 25.11.2021), dass der Slogan für sich genommen als kurze Wortfolge nicht schutzfähig sei und wies die Klage des Grafikers ab. Die Revision wurde vom OLG nicht zugelassen.

Der Kläger legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH gab der sog. Nichtzulassungsbeschwerde statt und hob das Urteil des OLG München mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 28.07.2022 auf. Dem Berufungsurteil sei nämlich nicht zu entnehmen, dass das OLG geprüft habe, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - der Kombination aus dem Slogan und den Zeichnungen in einer Gesamtbetrachtung Werkqualität zukommt. Da diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entscheidungserheblich war, ordnete der BGH eine neue Verhandlung vor dem OLG an.

Entscheidung des BGH


07.12.2022

EuG: Marke „Fohlenelf“ ist wegen unzureichender Nutzung teilweise zu löschen

Borussia Mönchengladbach hatte den Begriff „Fohlenelf“ im Jahr 2013 als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen. Auf den eingereichten Löschungsantrag eines Dritten erklärte das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Marke jedoch für teilweise verfallen, weil sie nicht ausreichend genutzt worden sei.

Gegen diese Entscheidung reichte der Fußballclub Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein und hatte damit teilweise Erfolg. Das Gericht beschäftigte sich mit den vom Beschwerdeführer angegriffenen geschützten Kategorien an Waren und Dienstleistungen und prüfte die ernsthafte Benutzung der Marke „Fohlenelf“ im geschäftlichen Verkehr.

Für verschiedene Kategorien wurde eine ernsthafte Benutzung als nachgewiesen angesehen und die Entscheidung des EUIPO zur Löschung der Marke teilweise aufgehoben (z.B. Schreibwaren, Bekleidung, Spielbälle). Im Übrigen blieb es bei der Entscheidung des EUIPO über die Löschung in Bezug auf zahlreiche Kategorien (z.B. für Bier und Energydrinks). Sportveranstaltungen und die damit verbundenen Dienstleistungen waren nicht Bestandteil des Löschungsantrags und sind weiterhin unter der Marke „Fohlenelf“ geschützt.

Urteil des EuG


15.09.2022

Verordnung der Bundesregierung: Lärmschutz für Public Viewing gelockert

Die Bundesregierung hat eine Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2022 beschlossen. Da einige Spiele erst nach 22 Uhr enden werden, dürften Sie nach dem üblichen nächtlichen Lärmschutz nicht im Freien übertragen werden.

Nach der Verordnung kann der Lärmschutz für die Zeit der WM 2022 ausnahmsweise gelockert werden. Die Entscheidung liegt im Einzelfall jedoch bei den zuständigen kommunalen Behörden, die zwischen dem öffentlichen Interesse an der Übertragung und dem Schutz betroffener Anwohner abwägen müssen.

Gesetzestext mit Begründung


31.05.2022

Urteil des VG Berlin: Kommerzielle Sportangebote in Berlins Grünanlagen sind erlaubnispflichtig

Die Klägerin bietet u.a. in Berlin kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern an. Das zuständige Bezirksamt untersagte die Trainings wiederholt und verwies die Klägerin der öffentlichen Grünanlage. Nachdem die Klägerin erfolglos eine Genehmigung beantragt hatte, beantragte sie im Klageverfahren die Feststellung, dass sie keine Erlaubnis benötige.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab und stellte fest, dass diese Art der Nutzung öffentlich gewidmeter Grün- und Erholungsanlagen nicht vom Allgemeingebrauch abgedeckt sei, sondern einer Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz bedarf. Erlaubnisfrei auf besonders ausgewiesenen Flächen seien zwar eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik. Voraussetzung hierfür sei aber stets, dass es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handeln dürfe, die nur zahlenden Kursteilnehmern offenstehen.

Es komme nicht darauf an, dass es sich bei den Kursteilnehmern (auch) um Erholungssuchende handele. Angesichts des hohen Nutzungsdrucks, der bereits im Rahmen des Allgemeingebrauchs auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen laste, bedürfe die Inanspruchnahme dieser knappen Ressource durch kommerzielle Veranstaltungen der behördlichen Steuerung, um konkurrierende Nutzungsinteressen in Ausgleich zu bringen.

Pressemitteilung des VG Berlin


28.04.2022

OLG Frankfurt: Kein Schadensersatz bei Nichtnominierung durch den Verband

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in letzter Instanz die auf Schadensersatz gerichtete Klage von zwei Beachvolleyballerinnen gegen den Deutschen Volleyball-Verband (DVV) abgewiesen. Die Sportlerinnen wollten vom Verband die verlorenen Startgelder aus dem Jahr 2019 ersetzt haben, die sie wegen der Nichtnominierung durch den DVV nicht verdienen konnten. Das LG Frankfurt als Vorinstanz hatte der Klage auf Zahlung von USD 17.000 im Oktober 2020 stattgegeben, der DVV war nun mit seiner Berufung erfolgreich.

Die Athletinnen machten geltend, dass sie aufgrund ihrer Weltranglistenpunkte vom DVV hätten nominiert werden müssen. Das OLG stellte jedoch zunächst fest, dass verbandsrechtliche Grundsätze dem DVV einen Ermessensspielraum bei der Nominierung gewährten. Der DVV habe vor dem OLG darlegen können, dass im Jahr 2019 nahezu alle Top-Teams einschließlich der Klägerinnen neu zusammengesetzt worden seien und dass die Weltranglistenpunkte der Klägerinnen mit anderen Partnerinnen errungen wurden. Daher sei nicht feststellbar, dass eine ermessensfehlerfreie Nominierungsentscheidung nur dann vorgelegen hätte, wenn der DVV ausschließlich auf die Weltranglistenpunkte abgestellt hätte. In Betracht kamen auch andere Auswahlkriterien wie bspw. Ausscheidungswettkämpfe.

Da sich also nicht feststellen ließ, dass der DVV die Klägerinnen für jedes Turnier zwingend hätte nominieren müssen, konnte ein Schadensersatz nicht zugesprochen werden.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt


25.03.2022

Vergabekammer Berlin: Sportverein unterliegt grundsätzlich dem Vergaberecht

Ein Berliner Fußballverein erhielt für den geplanten Bau seines Nachwuchsleistungszentrums in Köpenick eine Zuwendung zur Projektförderung vom Land Berlin. Im Zeitpunkt des Starts des Vergabeverfahrens betrug die Förderquote 58 %, während des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer reduzierte der Verein seine Kostenschätzung, demzufolge sollte die Förderquote nur 49 % betragen.

Nachdem ein Bieter mit seinem Angebot nicht berücksichtigt werden sollte, stellte er einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer stellte zum einen fest, dass der Verein aufgrund der Höhe der Zuwendungsförderung als öffentlicher Auftraggeber einzustufen ist. Zum anderen wurde entschieden, dass es im Rahmen dieser Einstufung auf den Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung ankommt, nicht dagegen auf spätere Konkretisierungen.

Dieser Beschluss liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des EuGH (s.u. 03.02.2021), wonach Sportvereine und Sportverbände bei entsprechender Förderung mit öffentlichen Mitteln im Grundsatz als öffentliche Auftraggeber anzusehen sind und Vergaberecht beachten müssen. Ansonsten droht eine Rückforderung der Zuwendung. Darüber hinaus entspricht es einem weiteren Grundsatz des Vergaberechts, für die Beurteilung auf die Auftragswertschätzung im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung abzustellen.

Entscheidung der Vergabekammer


04.03.2022

OLG Frankfurt: Keine Vertragskündigung wegen coronabedingter Unterbrechung des Spielbetriebs 

Inhaber an Rechten zur Berichterstattung über die Bundesliga und 2. Bundesliga hatten beim OLG Frankfurt die Aufhebung eines Schiedsspruchs beantragt. Hintergrund dieses Rechtsstreits war die Einstellung des Spielbetriebs der Bundesliga und 2. Bundesliga durch die DFL aufgrund der Corona-Pandemie ab dem 13.03.2020 ohne Bestimmung von Ersatzterminen. Nach gescheiterten Gesprächen kündigten die Rechteinhaber Ende April 2020 die Verträge mit der DFL. Die DFL widersprach den Kündigungen am 11.05.2020 und erhob Schiedsklage. Am 16.05.2020 wurde der Spielbetrieb in beiden Ligen wieder aufgenommen und vollständig zu Ende geführt.

Das Schiedsgericht stellte mit Schiedsspruch vom 12.11.2020 die Unwirksamkeit der Kündigungen fest. Es habe kein Leistungshindernis, sondern nur eine Leistungserschwernis für die DFL vorgelegen. Die Wiederaufnahme der Spiele sei zum Kündigungszeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen. Die DFL habe unter Nutzung der ihr eingeräumten Freiheiten bei der Spielplanfestlegung ihre vertraglichen Pflichten erfüllen können.

Ohne Erfolg haben die Rechteinhaber vor dem OLG Frankfurt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs begehrt. Das OLG stellte fest, dass kein Aufhebungsgrund (§ 1059 Abs. 2 ZPO) vorliegt. Das Schiedsgericht habe den entscheidungserheblichen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend gewürdigt und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der baldigen Wiederaufnahme des Spielbetriebs und aufgrund der nur geringen Dauer der Unterbrechung im Vergleich zur Vertragsdauer (2017 bis 2021) sei die weitere Bindung an den Vertrag zumutbar.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt

17.11.2021

Neue EU-Schwellenwerte für Ausschreibungen ab 01.01.2022

Alle zwei Jahre überprüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Folgende Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2022:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: EUR 140.000 (bisher EUR 139.000), für alle anderen öffentlichen Auftraggeber: EUR 215.000 (bisher EUR 214.000)
  • Bauaufträge und Konzessionsvergaben: EUR 5.382.000 (bisher EUR 5.350.000)

Verordnung der EU-Kommission vom 10.11.2021


04.11.2021

Bundesgerichtshof bestätigt Haftung der Vereine für Fußballfans

Der u.a. für Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Praxis des DFB, Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger bei Heim- und Auswärtsspielen verschuldensunabhängig zu bestrafen, nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. Konkret ging es um einen Fall in der vom DFB als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Der DFB belegte den FC Carl Zeiss Jena e.V. mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 24.900 als Konsequenz für Vorfälle im Fanblock der Jenenser (Abbrennen von Pyrotechnik, Werfen von Gegenständen) bei einem Heimspiel und zwei Auswärtsspielen im Jahr 2018.

Der BGH führt aus, dass der Schiedsspruch keine Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes darstelle. Die "Geldstrafe" sei keine strafähnliche Sanktion, da sie nicht der Ahndung vorangegangenen Fehlverhaltens des Vereins diene, sondern den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern soll. Die Sanktion sei nicht verhängt worden, weil der Verein Vorgaben des DFB zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die vom Verein ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um die Ausschreitungen seiner Anhänger zu verhindern. 

Die Einordnung der "Geldstrafe" als präventive Maßnahme entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung sei nicht die Bestrafung des Vereins, sondern die Prävention und Abschreckung.

Pressemitteilung des BGH


04.08.2021

Bundeskabinett beschließt Lockerung von Lärmschutzregelungen für Fußballspiele  

Die Bundesregierung hat mit einer Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung klargestellt, dass Bundesligaclubs künftig nicht mehr die lärmschutzrechtliche "Besonderheit eines Ereignisses" begründen müssen. Folglich können Fußballspiele an bis zu 18 Tagen im Jahr auch bis nach 22 Uhr stattfinden. Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen, wobei es sich um eine Formalität handelt, da die Grundlage für den Kabinettsbeschluss ein Entschließungsantrag des Bundesrats war. 

Nachtrag: Der Bundesrat hat der Verordnung mit Beschluss vom 17.09.2021 zugestimmt.

Dritte Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung 


06.07.2021

Länderchefs vereinbaren Leitlinien für Zuschauer bei Sportveranstaltungen  

Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben einen Beschluss für die Zulassung von Zuschauern zu großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gefasst. Danach darf die Kapazität der Sportstätte maximal zu 50 % ausgelastet werden, höchstens sind jedoch 25.000 Zuschauer zugelassen. Steigt der Inzidenzwert (7-Tages-Inzidenz/100.000 Einwohner) am Austragungsort an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 35, sind nur noch 5.000 Zuschauer zulässig. 

Es handelt sich dabei um "Leitlinien". Grundlage für die Zulassung von Zuschauern sind und bleiben die Vorgaben der Corona-Eindämmungsverordnungen der Kommunen und der Länder sowie die Schutz- und Hygienekonzepte der betroffenen Sport- und Ligaverbände. Im Übrigen bedarf es stets einer Genehmigung durch die bzw. Abstimmung mit den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern. Die Regelungen orientieren sich an der Laufzeit der Epidemischen Lage von nationaler Tragweite und sind damit bis zum 11.09.2021 befristet. Einige Länder haben allerdings bereits auf die Ausschöpfung dieses vereinbarten Rahmens im Hinblick auf die Zuschauerzahlen verzichtet. 

Pressemitteilung des Presse- und Informationsamts des Landes Berlin


01.07.2021

Wissenschaftliche Dienste zu Versammlungsverboten bei der EURO 2024  

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben sich mit der Frage von Versammlungsverboten rund um die Stadien der UEFA EURO 2024 befasst. Es wurde der Frage nachgegangen, ob sich Städte gegenüber dem Fußballverband verpflichten dürfen, während des Turniers in einem bestimmten Umkreis um das Stadion keine Versammlungen zuzulassen. Das nicht überraschende Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ist, dass solch pauschale Selbstverpflichtungen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit gegen das Grundgesetz verstoßen

Versammlungsverbote sind ultima ratio und kommen nur zum Schutz elementarster Rechtsgüter in Betracht. Zwar sind auch örtlich begrenzte Versammlungsverbote mittels Allgemeinverfügung grundsätzlich rechtlich zulässig, wie etwa im Rahmen des G20-Gipfels 2017 in Hamburg. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines polizeilichen Notstands, der selbstverständlich nicht Jahre im Voraus angenommen werden kann. Eine pauschale Verhinderung jeglichen örtlichen Protests ist rechtswidrig und darf von der Verwaltung nicht zivilrechtlich vereinbart werden. 

Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste


15.04.2021

Urteil des LG Münster: Land NRW muss Sportverein Gehälter während Quarantäne erstatten 

Das Landgericht Münster hat entschieden, dass ein Proficlub Erstattung von gezahlten Gehältern verlangen kann, wenn ein Spieler aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen durfte.  

Ein Arbeitnehmer, der infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber (§ 3 EntgFZG). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht erkrankt ist, aber wegen der Erkrankung eines Kollegen nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen darf. Hier besteht im Grundsatz eine Schadensersatzpflicht der Behörde gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG, wenn der Arbeitnehmer an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert war. Der Argumentation der beklagten Behörde, der Spieler hätte in einer Art Home Office an seiner Fitness arbeiten können, folgte das Gericht nicht. Häusliches Training kann die fußballspezifischen Trainingsinhalte nicht ersetzen oder nachbilden. 

Hintergrund der Entscheidung war ein positiver Corona-Test eines Profis, woraufhin die zuständige Behörde im März 2020 eine zweiwöchige Quarantäne für mehrere Spieler des SC Paderborn 07 anordnete, auch für nicht erkrankte. Für einen dieser betroffenen Spieler hat der Fußballclub quasi in Form eines Musterprozesses auf Erstattung geklagt - und vom LG Münster Recht bekommen.

Urteil des LG Münster


03.02.2021

Urteil des EuGH: Sportverbände müssen grundsätzlich Vergaberecht beachten 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die zwei sog. Vorabentscheidungsersuchen des Staatsrats Italiens dahingehend entschieden, dass das öffentlich-rechtliche Vergaberecht vom Nationalen Olympischen Komitee (Comitato Olimpico Nazionale Italiano, CONI) und dem italienischen Fußballverband (Federazione Italiana Giuocco Calcio, FIGC) grundsätzlich zu beachten ist. Das Gericht ist damit im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalanwalts (s.u. 01.10.2020) gefolgt.  

Der EuGH führt aus, dass ein Sportverband im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt. Dabei handelt es sich um die zentrale Frage bei der Beurteilung gemäß § 99 GWB, ob Sportverbände als öffentliche Auftraggeber einzustufen sind. Diese rechtliche Einschätzung wird vom EuGH explizit für Sportverbände in der Rechtsform als privatrechtlicher Verein bestätigt.

Sportverbände und Großsportvereine sollten die Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts spätestens jetzt für sich überprüfen. Rechtliche und im Ergebnis vor allem wirtschaftliche Risiken ergeben sich hier aus zwei Richtungen: Zum einen von Wettbewerbern, die die Beauftragung von Dienstleistern oder Kooperationspartnern durch Sportverbände gerichtlich überprüfen lassen können. Vor allem aber droht die Rückforderung von Zuwendungsmitteln, wenn das Vergaberecht nicht beachtet wird. In den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung und zur Projektförderung des Bundes und der Länder ist ein entsprechender Hinweis enthalten: Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.

Urteil des EuGH


16.12.2020

EuG: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung für Athleten durch ISU

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Beschluss der EU-Kommission vom 08.12.2017, soweit er die Zulassung von Athleten betraf, bestätigt. Demnach darf die Internationale Eislaufunion (International Skating Union, ISU) Athleten nicht einfach für ihre eigenen Wettbewerbe sperren, wenn die Sportler bei einem nicht von der ISU ausgetragenen oder genehmigten Veranstaltung antreten. Eine solche Bestimmung verstößt gegen die Wettbewerbsregeln der EU.

Auslöser für den Rechtsstreit war die Klage zweier niederländischer Athleten, die im Jahr 2014 bei einem lukrativen Wettbewerb in Dubai an den Start gehen wollten. Gemäß den Satzungsbestimmungen der ISU wären sie lebenslang für alle ISU-Wettkämpfe gesperrt worden.

Nachtrag: Die ISU hat gegen die Entscheidung des EuG Rechtsmittel eingelegt.

Urteil des EuG


23.10.2020

Bundesregierung: Kein Kinderlärmprivileg auf Sportanlagen  

Die FDP-Fraktion im Bundestag hatte sich im Rahmen einer Kleinen Anfrage erkundigt, ob die Bundesregierung plane, das seit 2011 für Spielplätze und Kitas geltende Kinderlärmprivileg auf Sportanlagen auszuweiten.

Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass Sportanlagen wegen ihrer Größe, ihren vielfältigen Nutzergruppen und im Vergleich längeren Nutzungszeiten ein deutlich höheres Geräuschpotenzial aufwiesen. Der Gesetzgeber habe die seinerzeitige Privilegierung der von Kindern ausgehenden Geräusche bewusst auf Kitas, Spielplätze und ähnliche kleinräumige Einrichtungen begrenzt.

Pressemitteilung des Deutschen Bundestages


01.10.2020

Generalanwalt des EuGH: NOK und Fußballverband sind öffentliche Auftraggeber 

Der Staatsrat Italiens (Consiglio di Stato) hat an den Europäischen Gerichtshof zwei sog. Vorabentscheidungsersuchen gerichtet, in denen es um die Anwendbarkeit des öffentlich-rechtlichen Vergaberechts auf Sportverbände geht. 

Der Generalanwalt des EuGH führt in seinen Schlussanträgen aus, „dass die nationalen Sportverbände im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen, wenn die ihnen von der Rechtsordnung im Rahmen eines Monopols zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, die den Daseinszweck dieser Einrichtungen ohne Erwerbszweck darstellen, den Wesenskern ihrer Tätigkeit ausmachen und ihre übrigen Tätigkeiten rein instrumenteller Art sind.“ Es sei insoweit auch unerheblich, ob der nationale Sportverband finanziell unabhängig oder von öffentlichen Beiträgen abhängig ist.

Im Ergebnis ist der Generalanwalt der Ansicht, dass sowohl das Nationale Olympische Komitee (Comitato Olimpico Nazionale Italiano, CONI) als auch der italienische Fußballverband (Federazione Italiana Giuocco Calcio, FIGC) als öffentliche Auftraggeber einzustufen und folglich an das Vergaberecht gebunden sind.

Schlussanträge des Generalanwalts


21.09.2020

Corona-Soforthilfen für gemeinnützige Organisationen und Vereine 

Das Land Berlin legt über die Investitionsbank eine weitere Coronahilfe auf, die Soforthilfe X. Dieses Zuschussprogramm richtet sich an gemeinnützige, steuerbegünstigte Organisationen und Vereine. Voraussetzung ist, dass die Existenz von Organisation bzw. Verein bedroht ist. Die Antragstellung startet am 01.10.2020 um 9:00 Uhr und endet am 25.10.2020. Es können bis zu EUR 20.000 beantragt werden.

Informationen der Investitionsbank Berlin


17.09.2020

EuGH: Unionsmarke MESSI ist wirksam eingetragen 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Unionsmarke MESSI für Sportbekleidung und Sportartikel des Fußballstars Lionel Messi wirksam eingetragen ist

Das dazugehörige Bildzeichen wurde von Messi im Jahr 2011 zur Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Ein Rechteinhaber der Marke MASSI legte dagegen Widerspruch ein, dem das EUIPO zunächst stattgab. Messi zog dagegen vor das Gericht der Europäischen Union (EuG), das die Entscheidung des EUIPO aufhob. Dagegen legten sowohl der Rechteinhaber der Marke MASSI als auch das EUIPO Rechtsmittel ein. Diese wurden nun vom EuGH in zweiter Instanz zurückgewiesen. 

Der EuGH sieht angesichts der Bekanntheit der Person Lionel Messi keine Verwechslungsgefahr beider Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Vielmehr stelle der Familienname Messi eine allgemein bekannte Tatsache dar, was das EUIPO bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hatte. 

Urteil des EuGH


16.09.2020

Bundesregierung: Spielervermittlerreglement der FIFA verstößt nicht gegen deutsches Recht 

Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag geantwortet, dass das von der FIFA geplante Reglement zur Vergütung von Spielervermittlern nicht gegen deutsches Recht verstößt. Die in § 296 Abs. 3 SGB III enthaltene Begrenzung auf EUR 2.000,- inkl. Umsatzsteuer für eine vermittelte berufliche Tätigkeit gilt nicht für Profisportler. Gem. § 1 Nr. 4 der Vermittler-Vergütungsverordnung (VermittVergV) darf ein Spielerberater mit dem Berufssportler eine Vergütung für die Vermittlung der Tätigkeit vereinbaren, die sich am Arbeitsentgelt orientiert. Das gilt nicht nur im Fußballgeschäft, sondern für jeglichen Profisport. Die Obergrenze bilden gem. § 2 Abs. 1 VermittVergV 14 Prozent des Arbeitsentgelts für ein Jahr inkl. Umsatzsteuer.

Nach Ansicht der Bundesregierung verstoßen etwaige zusätzliche oder höhere Zahlungen des neuen oder alten Arbeitgebers an einen Spielervermittler nicht gegen die VermittVergV, da diese Regelungen lediglich die vom Arbeitnehmer zu zahlende Vermittlungsvergütung nach oben begrenzen sollen.

Antwort der Bundesregierung 


10.09.2020

Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für Profisportvereine 

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat heute beschlossen, die Überbrückungshilfen für den Profisport auf dritte Ligen sowie nicht-olympische Sportarten zu erweitern. 

Mitteilung von Dagmar Freitag, Vorsitzende des Sportausschusses des Bundestages


09.09.2020

LG München: FC Bayern muss Grafiker entschädigen 

Ein Grafiker hatte für die Fankurve der Bayern beim DFB-Pokal-Halbfinale gegen Borussia Dortmund in der Allianz Arena riesige Karikaturen der beiden damaligen Bayern-Profis Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen. Dazu kam der Slogan The Real Badman & Robben. Später verwendete der Verein den Slogan und ähnliche Motive auf seinen Merchandising-Artikeln. 

Der vom Grafiker erhobenen Klage gegen den Verein wurde vom Landgericht München stattgegeben. Das Gericht bewertete die Zeichnungen des Grafikers in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan als ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 UrhG. Der Grafiker habe die Eigenschaften der vorgenannten Figuren mit denen der - ebenfalls bekannten - Spieler neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen. Im Gegensatz zum FC Bayern bejahte das Gericht die notwendige Kreativität für die urheberrechtliche Gestaltungshöhe. 

Der Grafiker hat nun Anspruch auf Auskunft über den vom FC Bayern erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten sowie auf Schadensersatz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München


01.09.2020

Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für Profisportvereine 

Ab heute können Sportvereine und Unternehmen der Profi- und Semiprofiligen Kompensationen für Einnahmeausfälle beim Bundesverwaltungsamt beantragen. Dafür stehen Haushaltsmittel in Höhe von EUR 200 Mio. bereit.

Die heute veröffentlichte Richtlinie legt Verfahren und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Mittel fest. 

Richtlinie Coronahilfen Profisport des BMI


13.08.2020

LG Frankfurt: Schiedsvereinbarung für Beachvolleyball ungültig 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem laufenden Gerichtsverfahren entschieden, dass die Schiedsvereinbarung des Deutschen Volleyball-Verbandes (DVV) mit den klagenden Beachvolleyballerinnen ungültig ist. Daraus folgt, dass die Klage vor dem Landgericht als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig ist. In der Sache geht es um die Nominierungsrichtlinien des DVV und Schadensersatz wegen Nichtnominierung.

Nachtrag: Anfang Oktober 2020 wurde der DVV vom LG Frankfurt zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von USD 17.000 an die Athletinnen verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der DVV Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt. 

Bericht auf Volleyball.de


07.08.2020

Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für Profisportvereine 

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat Eckpunkte für die Überbrückungshilfen im Profisport veröffentlicht. Mit den Coronahilfen Profisport“ sollen die infolge des staatlichen Verbots größerer Zuschauerveranstaltungen unverschuldet entgangenen Einnahmen aus Ticketverkäufen ausgeglichen werden. Verbindliche Regelungen sind noch einer Richtlinie des BMI vorbehalten.

Die Mittel des Bundes sind nach dem Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages für Überbrückungshilfen an Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten in der 1. und 2. Liga der Männer und der Frauen sowie in der 3. Fußballbundesliga der Männer in Deutschland vorgesehen; dagegen nicht für Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Männer.

Antragsberechtigt sind Vereine und Unternehmen mit nicht mehr als 249 Beschäftigten unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie zum Zeitpunkt des Monats, für den ein Zuschuss beantragt wird, einer der genannten Ligen angehörten.

Anträge können vom 01.09. bis 30.09.2020 für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.08.2020 gestellt werden. Überbrückungshilfen für einen weiteren Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2020 können vom 01.10. bis 31.10.2020 beantragt werden. 

Webseite des Bundesverwaltungsamts


08.07.2020

Erleichterungen bei Vergabeverfahren - auch für Zuwendungsempfänger 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge herausgegeben. Dadurch sollen Vergabeverfahren vereinfacht und abgekürzt werden. Hintergrund für diese Leitlinien sind Beschaffungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, sie gelten allerdings für jeden Beschaffungszweck und insbesondere auch für Zuwendungsempfänger des Bundes.

Insbesondere können bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zur Wertgrenze von EUR 100.000 netto vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Fristen zur Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen können leichter verkürzt werden. Die Wertgrenze für eine Direktbeauftragung von Waren und Dienstleistungen wird von EUR 1.000 auf EUR 3.000 erhöht. 

Die Handlungsleitlinien treten am 14.07.2020 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2021.

Webseite des BMWI und die Handlungsleitlinien als pdf


23.06.2020

OLG Frankfurt: Verein haftet für Pyrotechnik seiner Fans

Das DFB-Sportgericht belegte einen Drittligisten mit einer "Geldstrafe" wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger, nämlich für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände. Auf Betreiben des Vereins hoben weder das DFB-Bundesgericht noch das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga diese Entscheidung auf, auch vor dem OLG Frankfurt scheiterte der Verein. Die sog. Verbandsstrafenhaftung des Vereins für seine Anhänger sei durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert, sie entspreche dem im deutschen Recht bekannten Institut der Gefährdungshaftung. 

Darüber hinaus wurde entschieden, dass das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga eine unabhängige und neutrale Instanz darstelle, das die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließt. Die Schiedsvereinbarung wurde vom Verein freiwillig unterzeichnet, sie war keine Voraussetzung für die Zulassung zur 3. Liga. Ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot lag daher nicht vor.

Pressemitteilung des OLG Frankfurt


15.05.2020

BMJV: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Der Gesetzgeber hat ein Gesetz verabschiedet, um auf die Situation der Veranstaltungsbranche vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zu reagieren. Das neue Gesetz sieht vor, dass ein Veranstalter einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung, die wegen Corona nicht stattfinden konnte oder kann, berechtigt ist, dem Inhaber einer vor dem 08.03.2020 erworbenen Eintrittskarte anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszustellen. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Wird der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst, so ist der Gutscheinwert an den Inhaber auszuzahlen.

Gesetzestext


09.03.2020

Update zum Corona-Virus

Eine Empfehlung eines Ministers ist nicht ausreichend, um eine Absage durch den Veranstalter oder Ausrichter als Höhere Gewalt zu rechtfertigen. Rechtlich belastbar sind Auflagen oder Entscheidungen der zuständigen Behörden, zu denen der Kontakt gesucht werden sollte.

Gesundheitsminister Spahn empfiehlt Absage von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern


01.03.2020

Risiken bei Veranstaltungsabsagen wegen Corona-Virus

Das Corona-Virus ist grundsätzlich ein Fall sog. Höherer Gewalt, der mangels eines Verschuldens nicht zu Schadensersatzansprüchen führt. In diesem Zusammenhang ist für Veranstalter und Ausrichter essenziell, dass sie die Veranstaltung nicht von sich aus etwa aufgrund der Nachrichtenlage absagen, sondern infolge einer belegbaren behördlichen Weisung bzw. Auflage. Nur in diesen Fällen entfällt ein Verschulden. 

Wichtig für alle Beteiligten von Sportgroßveranstaltungen: In die Veranstaltungsverträge mit Veranstalter, Ausrichter, Stadion- bzw. Arenabetreibern, Dienstleistern, Agenturen, Sponsoren gehören Klauseln zur Absicherung bei Veranstaltungsausfällen aus Gründen höherer Gewalt. Zentrale Bedeutung hat dabei der grundlegende Vertrag zwischen Veranstalter und Ausrichter, insbesondere bei grenzüberschreitenden Verträgen. Im Hinblick auf künftige Veranstaltungen lohnt sich eine Nachverhandlung, um die wirtschaftlichen Risiken einer behördlichen Absage angemessen zu berücksichtigen. Auch der Versicherungsschutz sollte überprüft und ggf. nachverhandelt werden, sofern die Veranstaltung nicht schon unmittelbar bevorsteht. 

Hintergründe zur Absage der ITB in Berlin 

 

21.11.2019

Bundesfinanzhof zweifelt an Vereinsheim als Zweckbetrieb

Betreibt ein gemeinnütziger Verein ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für ein an eine Behindertenwerkstatt angeschlossenes Bistro, in dem auch behinderte Menschen arbeiteten, entschieden. Nach Ansicht des Gerichts tritt der Verein mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen.

Gemeinnützige Vereine und Verbände sollten das Urteil dahingehend prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer gastronomischen Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können. Das empfehle ich insbesondere dann, wenn sie ihr gastronomisches Angebot auch der Öffentlichkeit anbieten. 

Pressemitteilung des BFH 


08.11.2019

Neue EU-Schwellenwerte für Ausschreibungen ab 01.01.2020 

Alle zwei Jahre überprüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Folgende Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2020: 

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: EUR 139.000 (bisher EUR 144.000), für alle anderen öffentlichen Auftraggeber: EUR 214.000 (bisher EUR 221.000)
  • Bauaufträge und Konzessionsvergaben: EUR 5.350.000 (bisher EUR 5.548.000)

Verordnung der EU-Kommission vom 30.10.2019 


25.10.2019

High Court in London: FC Liverpool darf Ausrüster wechseln

Der FC Liverpool hat einen Rechtsstreit mit seinem aktuellen Ausrüster New Balance gewonnen und darf den Sponsoringvertrag zum Saisonende beenden. Ab der nächsten Saison wird Nike neuer Ausrüster des Clubs. Das Optionsrecht auf Vertragsverlängerung im Sponsoringvertrag zwischen FC Liverpool und New Balance hat vor Gericht nicht standgehalten. Es komme nicht nur auf Garantiebetrag, Bonuszahlungen und Laufzeit an, sondern ganz wesentlich auch auf die Reichweite des Sponsors, insbesondere im Hinblick auf das Merchandising. 

Diese Erwägungen sind aus meiner Sicht ohne Weiteres auf das deutsche Vertragsrecht übertragbar.

Hintergrundinformationen

 

05.09.2019

Urteil des FG Düsseldorf: Anreise von Profisportlern zum Auswärtsspiel ist Arbeitszeit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anreise zu Auswärtsspielen für Profisportler zur Arbeitszeit gehöre. Folglich seien die für die Fahrtzeit gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei. Das Finanzamt hatte die Fahrtzeiten zunächst nicht als Arbeitszeit anerkannt und forderte nachträglich Lohnsteuer auf die Zuschläge.

Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Sportler vertraglich verpflichtet seien, gemeinsam im Mannschaftsbus anzureisen, eine individuelle Anreise sei nicht erlaubt. Damit sei die Fahrt auch vergütungspflichtige Arbeitszeit. Angaben zu Verein, Sportart oder Liga wurden mit Verweis auf das Steuergeheimnis nicht gemacht.

Pressemitteilung des FG Düsseldorf


30.08.2019

Urteil des VG Berlin: Veranstalter muss nicht für Terrorabwehr zahlen

Im Jahr 2018 hatte der Veranstalter zum wiederholten Male beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Genehmigung zur Durchführung des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg beantragt. Die Behörde forderte den Veranstalter daraufhin auf, ein Sicherheitskonzept einzureichen, welches auch den "Grundschutz gegen das unbefugte Befahren der Veranstaltungsfläche mittels Kraftfahrzeugen" umfassen sollte. Nach dem Scheitern außergerichtlicher Einigungsbemühungen reichte der Veranstalter "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ein entsprechendes Sicherheitskonzept ein, nach welchem er in Absprache mit der Berliner Polizei auf eigene Kosten einen "Grundschutz gegen Hochgeschwindigkeitseinfahrten von Fahrzeugen" durch Aufstellung von Barrieren gewährleistet. Daraufhin erteilte die Behörde die Genehmigung mit der Maßgabe, dass das Sicherheitskonzept umgesetzt wird. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Veranstalter geltend, die Genehmigung habe ohne diese Nebenbestimmung erteilt werden müssen.

Das Gericht gab der Klage statt, da es an einer Rechtsgrundlage für das Verlangen der Behörde fehle. Zwar mache das Grünanlagengesetz Berlin die Genehmigungserteilung von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängig. Die abstrakte Gefahr von Terroranschlägen falle nicht darunter, vielmehr sei deren Abwehr grundsätzlich Aufgabe des Staates. Die Heranziehung privater Dritter hierzu erfordere eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Genehmigung hätte deshalb auch nicht allein mit der Begründung versagt werden können, der Bezirk müsse infolge der Genehmigungserteilung die Maßnahmen zur Terrorabwehr ansonsten aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten, während der Veranstalter den Weihnachtsmarkt gewerbsmäßig betreibe.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Pressemitteilung des VG Berlin


10.08.2019

DOSB: eSport ist kein Sport und auch nicht gemeinnützig

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass die Frage beantworten sollte, ob eSport die Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnütziger Sport erfüllt. Der Gutachter, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a.D., verneint diese Frage. Seinen Erwägungen hat sich der DOSB inhaltlich angeschlossen. Dabei wird nun auch keine Unterscheidung mehr zwischen "Ballerspielen" und virtuellen Sportspielen vorgenommen. Ein Konsolen- oder Computerspiel erfülle generell nicht die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Körperlichkeit des Sports.

Gutachten und Position des DOSB


13.06.2019

EuGH: Hinweise zum Streitfall Deutscher Meistertitel

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit der vom Amtsgericht Darmstadt vorgelegten Frage, ob die Voraussetzung einer Staatsangehörigkeit bei nationalen Meisterschaften eine unionsrechtswidrige Diskriminierung darstellt, befasst. Nach Auffassung des EuGH erscheine es legitim, die Verleihung des Titels eines deutschen Meisters einem deutschen Staatsangehörigen vorzubehalten. Maßgebend sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den das AG Darmstadt nun zu prüfen habe.  

Das AG Darmstadt müsse dabei berücksichtigen, dass vom DLV im Seniorenbereich bis zur Neuregelung der Wettkampfordnung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern lediglich die Mitgliedschaft in einem deutschen Verein verlangt wurde.

Pressemitteilung des EuGH


14.05.2019

EuG: Von Drittem angemeldete Marke "Neymar" ist nichtig

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt. Dieses hatte das von einem Dritten im Dezember 2012 angemeldete und im April 2013 als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen eingetragene Wortzeichen "NEYMAR" auf Antrag des Fußballerspielers für nichtig erklärt. 

Das Gericht bestätigte, dass der Markenanmelder bösgläubig handelte. Er wollte als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballers ausnutzen.

Pressemitteilung des EuG


29.03.2019

BVerwG: Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen ist rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden darf. Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Vorausgesetzt werden erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung, die den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich machen.

Dieser zusätzliche Aufwand darf dem Veranstalter zugerechnet werden, da dieser für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf die zusätzliche Polizeipräsenz angewiesen ist. Der Veranstalter wird dabei nicht als Veranlasser einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen, sondern als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.

Pressemitteilung des BVerwG


20.03.2019

LG Frankfurt: Punktabzug für Viertligisten war rechtswidrig

Der DFB hatte nach dem Einsatz von Pyrotechnik in den Relegationsspielen für den Aufstieg in die 3. Liga im Mai 2018, der im Rückspiel zum Spielabbruch führte, in einem verbandsinternen Sportgerichtsverfahren die unterlegene Mannschaft in letzter Instanz zu einer Geldstrafe von EUR 25.000 und einem Abzug von drei Punkten für die Saison 2018/2019 verurteilt. Dagegen reichte der Verein, des SV Waldhof Mannheim, Zivilklage ein.

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass verbandsgerichtliche Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, mit Rücksicht auf die Verbandsautonomie sei die gerichtliche Nachprüfung teilweise eingeschränkt und umfasse in erster Linie formale Aspekte des sportgerichtlichen Verfahrens. Da der DFB jedoch eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich habe, sei die Entscheidung seines Berufungsgerichts im vorliegenden Fall vollständig darauf überprüfbar, ob ein angemessener Ausgleich der jeweiligen Interessen stattgefunden habe. 

Dies wurde vom Gericht mit Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben verneint. Der Punktabzug diene nicht dazu, einen unfair erlangten Vorteil wieder rückgängig zu machen, also etwa das Ergebnis der Relegation, sondern entfalte seine Wirkung in der folgenden Saison, die mit den Vorkommnissen in der Relegation in keinem Zusammenhang stehe. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht des DFB die Interessen der Spieler, die kein Verschulden treffe, nicht berücksichtigt. Denn der Punktabzug könne den Aufstieg in die 3. Liga in der Saison 2018/2019 verhindern und habe daher für jeden Spieler unmittelbare, auch finanzielle Auswirkungen. 

Der DFB hat zwischenzeitlich Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt.

Pressemitteilung des LG Frankfurt


07.03.2019 

Urteil des BGH: Sportbekleidung darf als "olympiareif" bezeichnet werden 

Ein Textilgroßhändler warb während der Olympischen Spiele 2016 auf seiner Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen "olympiaverdächtig" und "olympiareif". Der DOSB sah darin einen Verstoß gegen das OlympSchG, mahnte das Unternehmen ab und erhob Klage auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verwendung der Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" im geschäftlichen Verkehr nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG) verstößt. Sportbekleidung weise zwar eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen auf. Der notwendige enge Bezug werde aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. An einer für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichenden bildlichen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlte es nach Ansicht des BGH ebenfalls.

Pressemitteilung des BGH

 

07.03.2019 

Generalanwalt des EuGH: Deutscher Meister muss kein Deutscher sein 

Dem Deutschen Leichtathletik-Verband droht im Streit um den Ausschluss ausländischer Sportler von Meisterschaften eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof. Laut den am 07.03.2019 veröffentlichten Schlussanträgen des zuständigen Generalanwalts hätte der DLV nicht beschließen dürfen, dass nur noch Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Meisterschaften teilnehmen können. Dies verstoße u.a. gegen das in der EU geltende Recht auf Niederlassungsfreiheit und das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Ein Urteil zu dem Fall wird im Verlauf der nächsten Monate erwartet. 

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines seit 2003 in Deutschland lebenden Italieners, der als Amateur intensiv an Leichtathletik-Wettkämpfen in der Altersgruppe über 35 Jahren teilnimmt. Seit der DLV 2016 seine Leichtathletik-Ordnung änderte, ist es nur noch deutschen Staatsangehörigen möglich, in Wettkämpfen den Titel eines "Deutschen Meisters" zu erlangen. Alle anderen Teilnehmer durften an den Wettkämpfen zwar teilnehmen, starteten jedoch "außer Wertung". Das mit dem Fall befasste Amtsgericht Darmstadt hatte Zweifel an der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der Leichtathletik-Ordnung des DLV und schaltete den EuGH ein. Neben dem Sportler klagt auch dessen Berliner Sportverein.

Schlussanträge des Generalanwalts

 

27.02.2019 

Lockerung der Werbebeschränkungen für deutsche Olympioniken 

Um zu den Olympischen Spielen zugelassen zu werden, müssen sich die nominierten Athleten gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Nach dessen Regel 40 Nr. 3 darf kein Athlet seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele – und einige Tage vor und nach den Spielen – zu Werbezwecken nutzen lassen. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten und galt ab neun Tage vor Eröffnung der Spiele bis zum dritten Tag nach der Schlussfeier (sog. frozen period).

DOSB und IOC haben sich nun gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, diese Werbebeschränkungen zu öffnen. Daraufhin hat die Behörde das laufende Beschwerdeverfahren eingestellt.

In einem neuen Leitfaden des DOSB werden die Änderungen und die Voraussetzungen, unter denen deutsche Athleten künftig mit ihren Sponsoren werben können, festgelegt. Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele müssen zukünftig nicht mehr vorher beim DOSB angemeldet und genehmigt werden, bislang untersagte Begriffe wie z.B. "Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele" und Wettkampfbilder dürfen nun verwendet werden. Außerdem dürfen die Athleten Social Media während der Olympischen Spiele freier nutzen, etwa bestimmte Inhalte teilen und auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an ihre Sponsoren verbinden.

Pressemeldung des Bundeskartellamts

 

14.01.2019 

Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) bringt umfangreiche Änderungen zum Markenrecht. In Deutschland können nun auch Gewährleistungsmarken und Marken, die sich nicht grafisch darstellen lassen, angemeldet werden. Darüber hinaus gibt es neue Regelungen für Marken, die geschützte geografische oder traditionelle Bezeichnungen enthalten. Weitere Änderungen betreffen etwa das Widerspruchsverfahren, die Registereintragung von Lizenzen und die Schutzdauer einer Marke. 

Informationen des BMJV zum Gesetzgebungsverfahren


12.11.2018 

OLG Frankfurt: Olympia-Rabattaktion eines Fitnessstudios ist zulässig 

Eine rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffe "Olympia" und "olympisch" in der Werbung ist nicht unlauter. Eine bundesweite Fitnessstudiokette bewarb ihre Rabattaktion anlässlich der Olympischen Spiele in Rio 2016 u.a. mit den Slogans "Olympia-Special" und "wir holen Olympia in den Club". Der DOSB verlangte eine Unterlassung dieser Anpreisungen. 

Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage des DOSB ab. Zum einen bestünde keine Verwechslungsgefahr, da der "verständige Durchschnittsverbraucher" der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Sponsoreneigenschaft der Fitnessstudiokette entnehmen könne. Zum anderen liege auch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Werbung so verstanden werden könne, dass die Angebote "Olympia-Qualität" hätten.

Presseinformation des OLG Frankfurt


18.10.2018 

Elektronische Auftragsvergabe

Bis zum heutigen Tag müssen alle Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig auf eine elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren im oberschwelligen Bereich umgestellt haben. Nach dem 18.10.2018 dürfen andere als elektronische Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen grundsätzlich nicht mehr entgegen genommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Elektronische Vergabe bedeutet allerdings nicht, dass Angebote etc. im pdf-Format per E-Mail versendet werden, vielmehr sind Verschlüsselungen vorzusehen.

Im Bereich der unterschwelligen Auftragsvergabe werden Zuwendungsempfänger des Bundes im Rahmen der Projektförderung von dieser Verpflichtung gemäß 3.1 ANBest-P Bund ausgenommen. 

Informationen des BMWi zur E-Vergabe


13.06.2018 

Projektförderung des Bundes: Neue ANBest-P zu beachten

Empfänger von Zuwendungsmitteln des Bundes im Rahmen der Projektförderung müssen künftig bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden. Das gilt grundsätzlich für alle Zuwendungen, die den Gesamtbetrag von EUR 100.000,- überschreiten. Ausnahmen bestehen gemäß 3.1 ANBest-P Bund hinsichtlich der Aufteilung nach Losen, Auftrags- und Vergabebekanntmachungen sowie Unterrichtung von Bewerbern und Bietern, in Bezug auf die sog. E-Vergabe sowie die Bewertung ungewöhnlich niedriger Angebote. 

Zuwendungsempfänger der Projektförderung des Bundes dürfen folglich nicht mehr die Vorschriften der VOL/A anwenden, sonst droht die Rückforderung von Zuwendungsmitteln. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt es bei der Anwendbarkeit der europarechtlichen Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). 

ANBest-P Bund - Stand: 13.06.2018

 

15.03.2018 

LAG Hessen: Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer 

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass es sich bei einer Rahmenvereinbarung, wonach ein Schiedsrichter für eine Spielsaison in den oberen Ligen des DFB die Leitung von Spielen übernehmen darf, nicht um einen Arbeitsvertrag handele. Vielmehr schließe der Referee pro Spiel Einzelverträge über die Leitung ab. Aus der Rahmenvereinbarung über die gesamte Saison lasse sich hingegen keine Pflicht herauslesen, einzelne Spiele zu übernehmen. Das Befristungsrecht finde somit keine Anwendung.

Hintergrund war die Klage eines Schiedsrichters, der vom DFB über neun Spielzeiten befristet beschäftigt wurde. Nachdem sein befristeter Vertrag nach der Saison 2014/2015 vom DFB nicht verlängert wurde, klagte er auf Weiterbeschäftigung. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG Hessen nicht zugelassen. 

Presseinformation des LAG Hessen


21.02.2018

Beschluss der Bundesregierung: Lärmschutz für Public Viewing gelockert

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, die während der Fußball-WM 2018 Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Vorgaben zulässt. Da einige Spiele erst nach 22 Uhr enden werden, dürften Sie nach dem üblichen nächtlichen Lärmschutz nicht im Freien übertragen werden. 

Nach der Verordnung kann der Lärmschutz für die Zeit der WM 2018 ausnahmsweise gelockert werden. Die Entscheidung liegt im Einzelfall jedoch bei den zuständigen kommunalen Behörden, die zwischen dem öffentlichen Interesse an der Übertragung und dem Schutz betroffener Anwohner abwägen müssen. 

Gesetzestext

 

19.02.2018 

VG Berlin: Beleuchtung des Fernsehturms ist Einzelfallabwägung 

Die Entscheidung über die Beleuchtung eines Denkmals wie des Berliner Fernsehturms ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin immer eine Abwägung im Einzelfall. Denkmalschutz sei stets mit gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht eine Klage der Deutschen Telekom als unzulässig ab.

Die Eigentümerin wollte Deutschlands höchstes Gebäude im März 2017 wegen der Umstellung des Fernsehsendestandards auf DVB-T2 für vier Stunden grün beleuchten. Den Antrag lehnte das Bezirksamt Mitte jedoch aus Denkmalschutzgründen ab. Das Gericht führte aus, dass die Entscheidung der Behörde nachträglich nicht gerichtlich überprüft werden könne. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da es immer auf die konkreten Umstände ankomme. 

Pressemitteilung des VG Berlin


08.02.2018

OLG Stuttgart: Anordnung von Grillpatties als Olympische Ringe ist zulässig  

Der DOSB verlangte vom Discounter Lidl die Unterlassung von Prospekt- und Internetwerbung anlässlich der Olympischen Spiele 2016 in Rio. Unter der Überschrift "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" wurden in der Werbung vier Hamburger und ein Lachsburger in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlengrill dargestellt.

Die Werbung verstoße nicht gegen das Olympiaschutzgesetz, da die Olympischen Ringe nicht verwendet würden, sondern nur auf sie angespielt werde. Im Übrigen werde bei Verbrauchern weder die falsche Vorstellung geweckt, Lidl sei ein Sponsor der Olympischen Spiele, noch werde der gute Ruf Olympias auf die Grillprodukte übertragen. Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen, was rechtlich zulässig sei. 

Zweck des Olympiaschutzgesetzes sei es nicht, dem DOSB eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.

Pressemitteilung des OLG Stuttgart

 

01.02.2018

OVG Bremen: Gebührenbescheid für Polizeieinsatz ist rechtmäßig 

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass der gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) ergangene Gebührenbescheid der Polizei Bremen rechtmäßig ist. Die DFL ist demnach zu einer Zahlung in Höhe von EUR 415.000,- verpflichtet. Der Bescheid, der von der DFL exemplarisch vor Gericht angefochten wurde, betrifft das Bundesligaspiel des SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19.04.2015 im Bremer Weserstadion, bei dem fast 1.000 Polizeibeamte im Einsatz waren. 

Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz zugunsten der DFL entschieden und den Gebührenbescheid für rechtswidrig erklärt. Das OVG Bremen hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Diese wurde von der DFL am 20.03.2018 eingelegt.

Pressemitteilung des OVG Bremen


16.01.2018

BAG: Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern ist zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga in der Regel gerechtfertigt ist. Begründet wird dies mit der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. 

Pressemitteilung des BAG

 

15.01.2018

FIFA veröffentlicht Public-Viewing-Richtlinien

Die FIFA hat ihr Reglement für die Lizenzierung und Durchführung von Public Viewing Events anlässlich der WM 2018 in Russland veröffentlicht. Zusätzlich zur bekannten Unterscheidung nach gewerblichen und nicht-gewerblichen Veranstaltungen wurde eine dritte Kategorie sog. besonderer nicht-gewerblicher Veranstaltungen eingefügt.

Die Richtlinien der FIFA haben keinen Gesetzesrang, sie werden im Verhältnis zum Veranstalter erst mit Abschluss (des von der FIFA gewünschten) Lizenzvertrages wirksam. Wird vom Veranstalter jedoch kein Eintrittsgeld erhoben, so besteht nach herrschender Meinung keine Lizenzpflicht.

Text der FIFA-Richtlinien

 

19.12.2017

Neue EU-Schwellenwerte für Ausschreibungen ab 01.01.2018

Alle zwei Jahre überprüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Die entsprechenden Durchführungsverordnungen wurden am 18.12.2017 veröffentlicht. Folgende Schwellenwerte gelten mit Wirkung zum 01.01.2018:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: EUR 144.000 (bisher EUR 135.000), für alle anderen öffentlichen Auftraggeber: EUR 221.000 (bisher EUR 209.000)
  • Bauaufträge und Konzessionsvergaben: EUR 5.548.000 (bisher EUR 5.225.000)

Bekanntmachung im Bundesanzeiger 


07.12.2017

OLG München: Veranstaltung einer "Bauernhofolympiade" als Firmenevent ist zulässig  

Die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für eine gewerbsmäßig für Firmen angebotene Veranstaltung, bei der auf einem Bauernhof mit dort typischer Weise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren) sportliche Wettkämpfe durchgeführt werden, begründe nicht die Gefahr von Verwechslungen mit den Olympischen Spielen und nutzt die Wertschätzung der Olympischen Spiele auch nicht in unlauterer Weise aus.

Die Bezeichnung "Bauernhofolympiade rufe Assoziationen an die Olympischen Spiele hervor, gehe aber nicht darüber hinaus im Sinne eines Implizierens eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs. Ein Imagetransfer hinsichtlich der Organisation oder der Güte der Olympischen Spiele finde ebenfalls nicht statt.

Urteil des OLG München

 

28.11.2017

Beschluss des VG Berlin: Schutz vor Terroranschlägen ist nicht Aufgabe des Veranstalters

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Eilverfahren ist der Schutz von Weihnachtsmärkten vor Terrorismus Aufgabe des Staates. Der Betreiber des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg hatte sich gegen die behördliche Anordnung zur Aufstellung von Betonquadern und eines schweren Fahrzeugs im Eingangsbereich zur Abwehr einfahrender Fahrzeuge gewehrt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Veranstalter eines Weihnachtsmarkts die Gefahr eines Anschlags nicht in zurechenbarer Weise verursache, vielmehr beruhe diese Gefahr auf dem eigenverantwortlichen Verhalten Dritter. In solchen Fällen sei es grundsätzlich Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden, die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwehren. Daher müsse der Veranstalter auch nicht für die Kosten von Barrieren aufkommen.

Pressemitteilung des VG Berlin

 

09.11.2017

Urteil des BGH: Fan muss nach Knallkörperwurf anteilig Schadensersatz leisten

Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 22.09.2016 entschieden, dass ein Verein, der vom DFB wegen eines geworfenen Knallkörpers eine Strafe auferlegt bekommt, den entsprechenden Zuschauer in Regress nehmen kann. In diesem Zusammenhang befasste sich der BGH nun auch noch mit der Frage, mit welchem Anteil der Zuschauer haftet, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist. Maßgeblich sei nach Ansicht des BGH, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Zuschauers in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe.

Pressemitteilung des BGH

 

04.10.2017

Urteil des EuG: Slogan „Spürbar anders.“ ist keine eintragungsfähige Unionsmarke 

Das Europäische Gericht (EuG) hat entschieden, dass der Slogan „Spürbar anders.“ des 1.FC Köln wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als unionsrechtliche Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden kann. Die Kombination der beiden Wörter mit einem Punkt habe einen offensichtlichen und banalen Charakter und könne neben der enthaltenen Werbebotschaft keine Funktion als Herkunftshinweis ausüben.

Da die angemeldete Marke eine werbende Botschaft ohne Unterscheidungskraft sei, habe das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung zu Recht abgelehnt.

Volltext des Urteils

 

02.09.2017

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf Bundesebene in Kraft getreten

Die UVgO als neue Vergabeordnung für Vergaben unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte ist für den Bund durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) am 02.09.2017 in Kraft getreten. Es wird erwartet, dass die Länder ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der UVgO in den kommenden Monaten anpassen werden.

Rundschreiben des BMF

 

19.04.2017 

Gesetz zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und Spielmanipulation in Kraft getreten

Nach dem Beschluss des Bundestags vom 19.03.2017 ist das Gesetz nun in Kraft getreten. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben berücksichtigt, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, ist der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) auf Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter anwendbar. Darüber hinaus wird ein erhöhter Strafrahmen für besonders schwere Fälle eingefügt (§ 265e StGB) sowie für die neuen Straftatbestände unter besonderen Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 p) StPO). 

Gesetzestext

 

23.03.2017

Urteil des OLG München: Ausübung des Hausrechts zum Schutz von Medienrechten zulässig

Das OLG München hat entschieden, dass ein Landesfußballverband im Zusammenwirken mit den Vereinen im Amateurbereich sein Hausrecht ausüben könne, wobei dies nicht auf einzelne Spiele zu beschränken sei. Eine entsprechende vertragliche Regelung, wonach Sportverbände ihren angeschlossenen Vereinen vorschreiben, den Zugang von Medienunternehmen zu Filmzwecken nur im Falle einer gültigen Akkreditierung des Unternehmens zu gestatten, verstoße daher weder gegen das Lauterkeits- noch gegen das Kartellrecht. In der Stellung von Akkreditierungsrichtlinien gegenüber den Vereinen liege keine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG sowie keine unbillige Behinderung der Medienunternehmen i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. 

Der Bundesgerichtshof hat im April 2018 eine Beschwerde der Medienunternehmen gegen diese Entscheidung abgewiesen und die Entscheidung des OLG München letztinstanzlich bestätigt. 

Urteil des OLG München

 

07.02.2017

Bekanntmachung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die UVgO als neue Vergabeordnung für Vergaben unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie wird die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen, allerdings erst nach entsprechender Umsetzung in den Haushaltsgesetzen von Bund und Ländern.

Gesetzestext

 

E-Mail
LinkedIn